Allgemeine Geschäftsbedingungen Privatzimmervermietung AGBs
Uta & Volker Heinz
Rosenweg- Niederau 281
A 6314 Wildschönau
§ 1 Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden ABGH) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23.9.1981.
1.2. Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1. Uta & Volker Heinz hier "Beherberger" genannt. Ist eine natürliche Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
"Gast": Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen. ( z.B. Familienangehörige,Freunde etc. )
"Vertragspartner": Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
"Beherbergungsvertrag": Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag,dessen Inhalt in der Folge geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss- Anzahlung
3.1. Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen,wenn die Partei, für die sie bestimmt sind,diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2. Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung von 50% leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vetragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen.
Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung von 50% (schriftlich oder mündlich ) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.
3.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet,die Anzahlung spätestens 7 Tage nach Einverständniserklärung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen. Die Reservierung erfolgt mit Zahlungseingang.
3.4. Die 50% Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1. Der Vertragspartner hat das Recht,so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages (Ankunfstag ) zu beziehen.
4.2. Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3. Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt,einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgemäß freigemacht sind.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag- Stornogebühr
Rücktritt durch den Berherberger
5.1. Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgemäß geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2. Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftstermin vereinbart wurde.
5.3. Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.2.) geleistet, so bleiben die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunfstages folgenden Tag reserviert.
5.4. Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.5. Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden. Die 50% Anzahlung ist zur Gänze vom Beherberger zurückzuzahlen.
5.6. Außerhalb des im § 5.5 festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich :
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40% vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70% vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90% vom gesamten Arrangementpreis
Bis 3 Monate | 3 Monate bis 1 Monat | 1 Monat bis 1 Woche | In der letzten Woche |
Keine Stornogebühr | 40,00% | 70,00% | 90,00% |
Behinderung der Anreise
5.7. Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb (Rosenweg-Niederau 281 A 6314 Wildschönau) erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
5.8. Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von 3 Tagen wieder möglich wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1. Der Beherberger kann den Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquade Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1. Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergerbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zu Benützung zugänglich sind. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß der Hausordnung auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Anreise das vereinbarte Entgelt (die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und /oder die ihn begleitenden Gästen) zu bezahlen. Es ist eine Kaution in Höhe von 300,00€ beim Beherberger zu hinterlegen.
8.2. Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
8.3. Wenn die Räume vom Beherberger ohne Schäden abgenommen werden, bekommt der Vertragspartner die Kaution in voller Höhe am Abreisetag zurück.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem.§ 1101 ABGB an den Vertragspartner bzw. dem Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1. Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1. Der Beherberger haftet gemäß § 970ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben,wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben worden sind und schriftlich vom Beherberger unterzeichnet wurden. Der Beherberger haftet gemäߧ 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16 November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweiligen Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderem Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung ist maximal mt der Haftpflichtversicherungssumme des Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere (sind im Safe unterzubringen) haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit 500,00€. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat und es schriftlich dokumentiert ist. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1.und 12.2 gilt sinngemäß.
11.4. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen.
11.5. In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenden Schaden nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1. Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden,immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vetraueninteresses.
§ 13 Tierhaltung
13.1.Tiere sind von der Beherbergung ausgeschlossen.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthaltes rechtzeitig an, so kann der Beherberger des Beherbergungsvertrages zustimmen. Der Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2. Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhniche Umstände (z.B extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgeltes für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlichen Preis in der Nebensaison entspricht.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages- Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit dem Zeitablauf.
15.2. Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er infolge der Nichtinanspruchsnahme seine Leistungsangebots erspart oder was er durch anderwaitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
15.3. Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
15.4. Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem Vertragsende auflösen.
15.5. Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtloses, anstößiges oder sonst ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder dem im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig gemacht hat.
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegebedürftig wird.
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbaren gesetzlichen Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1. Erkrankt ein Gast während des Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu nicht selbst in der Lage ist.
16.2. Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
16.3. Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen dem Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe,
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wände, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw. soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden.
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o.ä.
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 17 Erfüllungsort,Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
17.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichen und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
17.4. Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
17.5. Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreich), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
§ 18 Sonstiges
18.1. Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf diejenigen Tage der Woche oder des Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
18.2. Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24.00 Uhr) zugegangen sein.
18.3. Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
18.4. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
18.5. Geschehnisse, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat,die eventuell als Störung empfunden werden wie Lärm- und Geruchsbelästigungen sind vom Gast hinzunehmen.